Ein Wort über den Unterhalt der Kirche - und eine Bitte
Den Unterhalt für die Gottesdienste und für die Seelsorge muss die Kirchenstiftung von St. Michael aufbringen. Das gilt z.B. für die Heizung, für die Orgel, für Anschaffungen von Altargeräten usw. Und das ist bei der Größe der Kirche oft viel Geld. Aber auch die große Aufgabe von St. Michael, eine gute Kirchenmusik, ist ohne qualifizierte Musiker, also ohne Profis nicht denkbar.
Die Einnahmequellen für diese Aufgaben sind verschiedene. Zum einen gibt die Erzdiözese München einen großen Zuschuss. Der bayerische Staat, der als Eigentümer für den baulichen Unterhalt von St. Michael sorgt, gibt jährlich ebenfalls für die Kirchenmusik einen zusätzlichen Beitrag. Nicht zuletzt sind es die Gottesdienstbesucher, die oftmals sehr großzügig sind, wenn beim Gottesdienst die Opferkörbchen durch die Reihen gehen. Aber dennoch bleibt viel Sinnvolles unmöglich, bzw. muss aufgeschoben werden. So müssen wir z.B. bei großen Gottesdiensten in der Advent- und Fastenzeit unsere Messgewänder jeweils ausleihen, weil für die violette Farbe zu wenige zur Verfügung stehen.
Deshalb: Wenn Sie St. Michael bei seinen Aufgaben auch finanziell helfen wollen, sind wir Ihnen sehr dankbar. Wir geben Ihnen zu diesem Zweck zwei Kontonummern an, die Sie für Ihre Spende verwenden können. Selbstverständlich stellen wir Ihnen umgehend eine Spendenquittung aus.
Bankverbindung von St. Michael:
Kirchenstiftung St. Michael - Jesuitenkirche
Kto.Nr.: 214 62 90
BLZ: 750 903 00
Liga-Bank München
oder
Kirchenstiftung St. Michael - Jesuitenkirche
Kto.Nr.: 68 70 01 20 29
BLZ: 700 202 70
HypoVereinsbank München
Sie besitzen darüberhinaus die Möglichkeit der OnlineSpende.
Freunde der Kirchenmusik e.V.:
Seit dem Jahr 2000 gibt es auch einen Freundeskreis e.V., der sich speziell der Aufgabe der Kirchenmusik widmet. Neue Mitglieder sind herzlich willkommen. Falls Sie daran Interesse haben, schicken Sie uns doch eine E-Mail: st-michael(at)jesuiten.org. Wir senden Ihnen dann Informationen oder auch ein Aufnahmeformular und die Satzung zu.
